Erinnerung - Nachbauerklärungen für Herbst 2022/Frühjahr 2023 abgeben
Zurzeit erhalten
die Landwirte per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung für das Anbaujahr Herbst
2022/Frühjahr 2023. Die Nachbaugebühren müssen bis zum 30.06.2023 bezahlt und die abgeforderte Auskunft per
Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht sein.
Sollte eine
dieser Fristen verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen. Bei
Fristversäumnis bzw. Mahnung wird anstatt der Nachbaugebühr eine Entschädigung
in Höhe der vollen Z-Lizenz fällig, im Wiederholungsfall bis zum Vierfachen der
Z-Lizenz als Schadenersatz. Außerdem begeht der Landwirt bei nicht
fristgerechter Zahlung der Nachbaugebühr ggf. eine
Sortenschutzrechtsverletzung.
Gemäß
Sortenschutzgesetz bzw. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz hat der Landwirt dem Züchter Auskunft über den Nachbau zu erteilen
und Nachweise zu erbringen. Für diesen Nachweis eignen sich Rechnungen,
verwendete Etiketten, Nachweise von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen.
Ein Nachweis über die InVeKoS-Daten ist möglich, aber nicht erforderlich.
Sollten Landwirte
von der STV angeschrieben werden, die Kleinerzeuger sind (Kleinerzeugerschwelle
Hessen 18,99 ha Ackerfläche inkl. Stilllegung; Kartoffeln 5 ha), sollten sie
dies der STV mitteilen. Sie sind zur Auskunft, jedoch nicht zur Zahlung von
Nachbaugebühren verpflichtet. Der Nachweis für Kleinerzeuger kann über die
Flächenmeldung im Agrarantrag oder über ein anderes amtliches Verzeichnis
erfolgen.
Im Mitgliederbereich unter "Service" finden Sie die Vertragssortenliste 2022 2023.
Bewertung des Deutschen Bauernverbandes über das sogenannte Vogel Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Juni 2015
Download
Maßgebliche Gerichtsurteile zur Nachbauregelung
Download