Aktuelles zum Thema Nachbaugebühren

Erinnerung - Nachbauerklärungen für Herbst 2020/Frühjahr 2021 abgeben

Ende März erhalten die Landwirte per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung für das Anbaujahr Herbst 2020/Frühjahr 2021. Die Nachbaugebühren müssen bis zum 30.06.2021 bezahlt und die abgeforderte Auskunft per Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht sein.

Sollte eine dieser Fristen verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen. Bei Fristversäumnis bzw. Mahnung wird anstatt der Nachbaugebühr eine Entschädigung in Höhe der vollen Z-Lizenz fällig, im Wiederholungsfall bis zum vierfachen der Z-Lizenz als Schadenersatz. Außerdem begeht der Landwirt bei nicht fristgerechter Zahlung der Nachbaugebühr ggf. eine Sortenschutzrechtsverletzung.

Gemäß Sortenschutzgesetz bzw. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz hat der Landwirt dem Züchter Auskunft über den Nachbau zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Für diesen Nachweis eignen sich Rechnungen, verwendete Etiketten, Nachweise von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen. Ein Nachweis über die InVeKoS-Daten ist möglich, aber nicht erforderlich.

Sollten Landwirte von der STV angeschrieben werden, die Kleinerzeuger sind (Kleinerzeugerschwelle Hessen 18,99 ha Ackerfläche inkl. Stilllegung; Kartoffeln 5 ha), sollten sie dies der STV mitteilen. Sie sind zur Auskunft, jedoch nicht zur Zahlung von Nachbaugebühren verpflichtet. Der Nachweis für Kleinerzeuger kann über die Flächenmeldung im Agrarantrag oder über ein anderes amtliches Verzeichnis erfolgen.


Bewertung des Deutschen Bauernverbandes über das sogenannte Vogel Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Juni 2015


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Maßgebliche Gerichtsurteile zur Nachbauregelung
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