Erinnerung - Nachbauerklärungen für Herbst 2020/Frühjahr 2021 abgeben
Ende März erhalten die Landwirte per Post die
Unterlagen zur Nachbauerklärung für das Anbaujahr Herbst 2020/Frühjahr 2021. Die
Nachbaugebühren müssen bis zum
30.06.2021 bezahlt und die abgeforderte Auskunft per Post oder online
unter www.stv-bonn.de eingereicht sein.
Sollte eine dieser Fristen verpasst werden, hat
das finanzielle und rechtliche Folgen. Bei Fristversäumnis bzw. Mahnung wird
anstatt der Nachbaugebühr eine Entschädigung in Höhe der vollen Z-Lizenz
fällig, im Wiederholungsfall bis zum vierfachen der Z-Lizenz als Schadenersatz.
Außerdem begeht der Landwirt bei nicht fristgerechter Zahlung der Nachbaugebühr
ggf. eine Sortenschutzrechtsverletzung.
Gemäß Sortenschutzgesetz bzw. Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz hat der Landwirt dem
Züchter Auskunft über den Nachbau zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Für
diesen Nachweis eignen sich Rechnungen, verwendete Etiketten, Nachweise von
Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen. Ein Nachweis über die InVeKoS-Daten
ist möglich, aber nicht erforderlich.
Sollten Landwirte von der STV angeschrieben
werden, die Kleinerzeuger sind (Kleinerzeugerschwelle Hessen 18,99 ha
Ackerfläche inkl. Stilllegung; Kartoffeln 5 ha), sollten sie dies der STV mitteilen.
Sie sind zur Auskunft, jedoch nicht zur Zahlung von Nachbaugebühren
verpflichtet. Der Nachweis für Kleinerzeuger kann über die Flächenmeldung im
Agrarantrag oder über ein anderes amtliches Verzeichnis erfolgen.
Bewertung des Deutschen Bauernverbandes über das sogenannte Vogel Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Juni 2015
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Maßgebliche Gerichtsurteile zur Nachbauregelung
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